Preisprüfung durch die Stadt Oldenburg i.H.
Beantragt ein Notariat (für einen Eigentümer von Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) im Sanierungsgebiet die Genehmigung zu deren Veräußerung (Rechtsgeschäft), so hat die Stadt eine Preisprüfung (nach § 145 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 153 Abs. 1, 2 BauGB) vorzunehmen.
Die Stadt hat (nach § 145 Absatz 1 i. V. m. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5) einen Monat ab Eingang des Antrages Zeit, das Rechtsgeschäft zu prüfen. Kann die Prüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, ist eine Verlängerung um bis zu maximal drei weitere Monate möglich.
Liegt der vereinbarte Gegenwert (Kaufpreis) bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstückes oder der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechtes über dem sanierungsunbeeinflussten Anfangswert, liegt eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2 BauGB vor. Dies hat zur Folge, dass die Stadt die notwendige Genehmigung zwingend zu versagen hat und der Vertrag nicht durchgeführt werden kann. Die Preisprüfung dient auch dem Schutz des Erwerbers und erleichtert die spätere Erhebung der Ausgleichsbeträge durch die Stadt, weil die vorherige Abschöpfung der städtebaulich bedingten Werterhöhung durch den Verkäufer verhindert wird. Damit sichert die Preisprüfung die Gleichbehandlung aller Eigentümer bei der späteren Zahlung von Ausgleichsbeträgen.
Preisprüfung durch die Stadt Brunsbüttel
Beantragt ein Notariat (für einen Eigentümer von Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) im Sanierungsgebiet die Genehmigung zu deren Veräußerung (Rechtsgeschäft), so hat die Stadt eine Preisprüfung (nach § 145 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 153 Abs. 1, 2 BauGB) vorzunehmen.
Die Stadt hat (nach § 145 Absatz 1 i. V. m. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5) einen Monat ab Eingang des Antrages Zeit, das Rechtsgeschäft zu prüfen. Kann die Prüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, ist eine Verlängerung um bis zu maximal drei weitere Monate möglich.
Liegt der vereinbarte Gegenwert (Kaufpreis) bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstückes oder der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechtes über dem sanierungsunbeeinflussten Anfangswert, liegt eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2 BauGB vor. Dies hat zur Folge, dass die Stadt die notwendige Genehmigung zwingend zu versagen hat und der Vertrag nicht durchgeführt werden kann. Die Preisprüfung dient auch dem Schutz des Erwerbers und erleichtert die spätere Erhebung der Ausgleichsbeträge durch die Stadt, weil die vorherige Abschöpfung der städtebaulich bedingten Werterhöhung durch den Verkäufer verhindert wird. Damit sichert die Preisprüfung die Gleichbehandlung aller Eigentümer bei der späteren Zahlung von Ausgleichsbeträgen.