Modernisierungsankündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass der Vermieter dem Mieter eine vorgesehene Modernisierung mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich ankündigen muss (nach § 555c BGB).

Die Modernisierungsankündigung gibt Informationen über:

  • Art und Umfang der konkreten Baumaßnahmen,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer,
  • zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Modernisierungsmaßnahmen müssen in der Sanierungsankündigung getrennt ausgewiesen sein, damit der Mieter die Umlage der Modernisierungskosten auf die Miete nachvollziehen kann. Ohne diese schriftliche Mitteilung muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden.

Instandhaltungsmaßnahmen müssen nach § 555a BGB “rechtzeitig” angekündigt werden.

Erhält der Mieter die Modernisierungsankündigung, steht ihm das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zum Ablauf des übernächsten Monats zu (§ 555e BGB).

Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

Modernisierungsankündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass der Vermieter dem Mieter eine vorgesehene Modernisierung mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich ankündigen muss (nach § 555c BGB).

Die Modernisierungsankündigung gibt Informationen über:

  • Art und Umfang der konkreten Baumaßnahmen,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer,
  • zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

Modernisierungsmaßnahmen müssen in der Sanierungsankündigung getrennt ausgewiesen sein, damit der Mieter die Umlage der Modernisierungskosten auf die Miete nachvollziehen kann. Ohne diese schriftliche Mitteilung muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden.

Instandhaltungsmaßnahmen müssen nach § 555a BGB “rechtzeitig” angekündigt werden.

Erhält der Mieter die Modernisierungsankündigung, steht ihm das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zum Ablauf des übernächsten Monats zu (§ 555e BGB).

Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.