Förderung von Instandsetzungs- & Modernisierungsmaßnahmen + steuerliche Abschreibungen
- Die Beantragung und Genehmigung muss vor Baubeginn erfolgen.
- Die Baumaßnahme muss nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sein und/oder wirtschaftlich vertretbar sein. Die städtebauliche Planung ist zu beachten.
- Die Maßnahme muss den städtebaulichen, gestalterischen und ggf. denkmalpflegerischen Anforderungen/ Zielsetzungen entsprechen.
Die Stadt kann den Eigentümern für die unrentierlichen Kosten der Modernisierung und Instandsetzung Städtebauförderungsmittel zur Verfügung stellen. Erstattet werden dabei die Kosten, die nicht aus Miet- oder Pachterträgen und etwaigen anderen Fördermitteln, z. B. der Wohnraumförderung, gedeckt werden können. Aufgrund des Städtebauförderungsverfahrens werden die unrentierlichen Kosten nach einer sogenannten Berechnung des Kostenerstattungsbetrages gefördert. Wesentliche Kriterien bei der Förderung sind neben den Baukosten und den Mieterträgen auch der Gebäuderestwert (vor der Sanierung) und die Restnutzungsdauer nach Durchführung der Modernisierung.
nach § 555a BGB
Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes: bestehende Schäden werden beseitigt und mögliche Schäden vorbeugend verhindert (Erhaltungsmaßnahmen)
nach § 555b BGB
Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs,
Maßnahmen zum Klimaschutz,
Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs,
Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen,
Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
Maßnahmen zur Schaffung neues Wohnraumes,
Maßnahmen, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind.
Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten kann nur genutzt werden, wenn diese Kosten nicht durch Zuschüsse aus Städtebauförderungsmitteln gedeckt sind (vgl. oben "Was wird gefördert" Berechnung des Kostenerstattungsbetrages). Erst dann besteht die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung nach § 7h Einkommenssteuergesetz (EStG).
Vor den geplanten Arbeiten müssen Sie mit der Stadt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen, in dem die Arbeiten festgehalten werden. Darauf wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, welche Sie beim Finanzamt für die steuerliche Abschreibung einreichen.
Bereits angelaufene Arbeiten können nicht abgesetzt werden.
Taktung der Abschreibung
Im Jahr der Herstellung sowie in den folgenden 7 Jahren können jeweils bis zu 9% und in den darauf folgenden 4 Jahren bis zu 7% abgesetzt werden (siehe Tabelle unten).
Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier gegebenen Hinweise keine steuerliche Beratung ersetzen und gegebenenfalls weitere Auskünfte von einem Steuerberater einzuholen sind. Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerlichen Sinne kann von der Stadt oder dem Sanierungsträger nicht übernommen werden.
Hat dieses Angebot Ihr Interesse geweckt, Sie haben Fragen oder sogar konkrete Pläne? Der Sanierungsträger GOS mbH berät Sie gerne. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Daniel Harder